Anlage 3 RL 77/539/EWG

BEISPIELE DES EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Rückfahrscheinwerfer, für den die Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie (00) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde. Der Pfeil zeigt nach der Seite, auf der die photometrischen Werte bis zu einem Winkel von 45° erreicht werden.

Anmerkungen:

Die drei Beispiele von Typgenehmigungszeichen, Muster A, B und C, stellen drei mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtung dar, in der zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Einheit von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind. Dieses Typgenehmigungszeichen gibt an, daß die Einrichtung in Deutschland (e 1) unter der Grund-Typgenehmigungsnummer 1712 genehmigt wurde und folgendes umfaßt:

    einen Rückstrahler der Klasse IA, der nach der Änderungsserie 02 zur Richtlinie 76/757/EWG des Rates (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 32) genehmigt wurde;

    einen hinteren Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 2a, der nach der Änderungsserie 01 zur Richtlinie 76/759/EWG des Rates (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1) genehmigt wurde;

    eine rote hintere Begrenzungsleuchte (R), die nach der Änderungsserie 02 des Anhangs II der Richtlinie 76/758/EWG des Rates (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54) genehmigt wurde;

    eine Nebelschlußleuchte (F), die nach der Änderungsserie 00 zur Richtlinie 77/538/EWG genehmigt wurde;

    einen Rückfahrscheinwerfer (AR), der nach der Änderungsserie 00 zur Richtlinie 77/539/EWG genehmigt wurde;

    eine Bremsleuchte mit zwei Lichtstärkepegeln (S2), die nach der Änderungsserie 02 des Anhangs II der Richtlinie 76/758/EWG genehmigt wurde;

    eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen (L), die nach der Änderungsserie 00 zur Richtlinie 76/760/EWG des Rates (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 85) genehmigt wurde.

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