Artikel 4 RL 77/541/EWG
Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaates unterrichten einander im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Verfahrens über alle Typen von Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen, für die eine Genehmigung erteilt, verweigert oder entzogen wurde.
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