Artikel 3 RL 77/541/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Sicherheitsgurten und Haltesystemen nicht wegen ihrer Bau- und Wirkungsweise verbieten, wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind.

(2) Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Sicherheitsgurten und Haltesystemen mit dem EWG-Genehmigungszeichen verbieten, wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die Typgenehmigung erteilt wurde.

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß.

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