Artikel 2a RL 77/541/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht den Einbau von Sicherheitsgurten oder Haltesystemen gestatten, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern sie dem Schutz behinderter Menschen dienen.

(2) Die Mitgliedstaaten können ferner Haltesysteme von den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ausnehmen, die so konstruiert sind, dass sie Anhang VII der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz(1) entsprechen.

(3) Die Anforderungen von Anhang I Nummer 3.2.1 der vorliegenden Richtlinie gelten nicht für Sicherheitsgurte und Haltesysteme, die unter die Absätze 1 und 2 fallen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.

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