Artikel 2 RL 77/541/EWG

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller oder seinem Beauftragten für jeden Typ von Sicherheitsgurten oder Haltesystemen, für den sie nach Artikel 1 die EWG-Typgenehmigung erteilen, ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs III zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Sicherheitsgurten bzw. Haltesystemen, für deren Typ eine Typgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Einrichtungen führen können.

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