Artikel 1 RL 77/541/EWG
(1) Jeder Mitgliedstaat erteilt die EWG-Typgenehmigung für jeden Typ von Dreipunkt-Sicherheitsgurten oder Becken-Sicherheitsgurten und von Haltesystemen, der den Bau- und Prüfvorschriften des Anhangs I Punkt 2 und der Anhänge IV bis XIV entspricht.
(2) Der Mitgliedstaat, der die EWG-Typgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ zu überzeugen.
(3) Hinsichtlich der Anwendung des Absatzes 2 braucht sich der Mitgliedstaat nur davon zu überzeugen, daß zumindest die in Anhang I Punkt 2.8.1 vorgesehenen Qualitätskontrollverfahren angewendet werden.
Werden die Kontrollen jedoch unmittelbar von dem Mitgliedstaat oder von Laboratorien durchgeführt, die von diesem zugelassen sind, so müssen die angewendeten Verfahren so beschaffen sein, daß die Ergebnisse zumindest den gleichen Wert haben wie diejenigen, die bei Anwendung der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verfahren erzielt würden. Vor allem das in Anhang I Punkt 2.8.2 vorgesehene Verfahren stellt in diesem Zusammenhang eine geeignete Methode dar.
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