Präambel RL 77/541/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die technischen Vorschriften, denen Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Sicherheitsgurte und Haltesysteme.
Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich zu oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelungen — dieselben Vorschriften erlassen werden, damit insbesondere das EWG-Typgenehmigungs verfahren nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern(3) auf jeden Fahrzeugtyp angewendet werden kann.
Die gemeinschaftlichen Vorschriften über die Teile im Insassenraum, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, das Dach, die Rückenlehne und den hinteren Teil der Sitze sind in der Richtlinie 74/60/EWG(4) enthalten. Vorschriften über die Innenausstattung und den Schutz des Fahrers gegenüber der Lenkanlage bei Unfallstößen sind in der Richtlinie 74/297/EWG(5), Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung in der Richtlinie 74/408/EWG(6) und Vorschriften über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in der Richtlinie 76/115/EWG(7)festgelegt. Weitere Vorschriften über die Innenausstattung, insbesondere über Kopfstützen und die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, bleiben einer späteren Regelung vorbehalten.
Eine Regelung für Sicherheitsgurte und Haltesysteme sollte nicht nur Vorschriften über die Konstruktion dieser Einrichtungen, sondern auch über ihre Anbringung in den Fahrzeugen enthalten.
Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Typgenehmigung für Sicherheitsgurte und Haltesysteme kann jeder Mitgliedstaat feststellen, ob die gemeinsamen Bau- und Prüfvorschriften eingehalten worden sind, und die anderen Mitgliedstaaten durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ einer solchen Einrichtung ausgestellten Typgenehmigungs bogens von dem jeweiligen Ergebnis unterrichten; durch die Erteilung eines EWG-Genehmigungszeichens für alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Einrichtungen erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten.
Das Hauptziel der harmonisierten Vorschriften ist die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Aus diesem Grund ist für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Kraftfahrzeuge die Vorschrift des verbindlichen Einbaus von Sicherheitsgurten und Haltesystemen angebracht.
Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Kraftfahrzeuge umfaßt auch, daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 76 vom 7. 4. 1975, S. 37.
- (2)
ABl. Nr. C 263 vom 17. 11. 1975, S. 37.
- (3)
ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.
- (4)
ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 2.
- (5)
ABl. Nr. L 165 vom 20. 6. 1974, S. 16.
- (6)
ABl. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 1.
- (7)
ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 6.
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