ANHANG VII RL 77/541/EWG

BESCHREIBUNG DES PRÜFWAGENS, DES SITZES, DER VERANKERUNGEN UND DER BREMSEINRICHTUNG

1

PRÜFWAGEN (SCHLITTEN)

Bei Prüfungen von Sicherheitsgurten muß die Masse des nur mit dem Sitz belasteten Prüfwagens 400 kg ± 20 kg betragen. Bei Prüfungen von Haltesystemen muß die Masse des Prüfwagens mit dem darauf befestigten Fahrzeugaufbau 800 kg betragen. Erforderlichenfalls kann jedoch die Gesamtmasse von Prüfwagen und Fahrzeugaufbau um jeweils 200 kg erhöht werden. Die Gesamtmasse darf auf keinen Fall um mehr als ± 40 kg vom Nennwert abweichen.

2

SITZ

Außer bei Prüfungen von Rückhaltesystemen muß der Sitz starr sein und eine glatte Oberfläche haben. Die Angaben der Abbildung 1 in der Anlage zu diesem Anhang sind einzuhalten, wobei darauf zu achten ist, daß kein Metallteil mit dem Gurt in Berührung kommen kann.

3

VERANKERUNGEN

Die Verankerungen sind gemäß den Angaben in Abbildung 1 anzuordnen. Die der Anordnung der Verankerungen entsprechenden Punkte geben die Lage der Befestigung der Gurtenden am Prüfwagen oder gegebenenfalls an den Einrichtungen zur Messung der Kräfte an. Die normalerweise verwendeten Verankerungen sind die Punkte A, B und K, sofern der Abstand zwischen dem oberen Rand des Verschlusses und dem Befestigungsloch der Gurthalterung nicht mehr als 250 mm beträgt. Andernfalls sind die Verankerungen A1 und B1 zu benutzen. Der die Verankerungen tragende Aufbau muß starr sein. Die obere Verankerung darf sich nicht um mehr als 0,2 mm in der Längsrichtung verlagern, wenn eine Kraft von 98 daN in dieser Richtung aufgebracht wird. Der Wagen muß so konstruiert sein, daß bei der Prüfung keinerlei bleibende Verformung der die Verankerungen tragenden Teile eintreten kann.

Die Toleranz für die Position der Verankerungspunkte ist so zu wählen, daß jeder Verankerungspunkt mindestens 50 mm von den in Abbildung 1 angegebenen entsprechenden Punkten A, B und K oder gegebenenfalls A1, B1 und K entfernt gelegen ist.

Ist eine vierte Verankerung zur Befestigung des Retraktors erforderlich, so muß diese:

in der durch K verlaufenden senkrechten Längsebene liegen,

die Einstellung des Retraktors in den vom Hersteller vorgeschriebenen Neigungswinkel erlauben,

auf einem Kreisbogen um K mit dem Radius KB1 = 790 mm liegen, sofern die Gurtlänge zwischen der oberen Umlenkung und dem Austritt aus dem Retraktor 540 mm oder mehr beträgt, anderenfalls auf einem Kreisbogen um K liegen mit dem Radius 350 mm.

3.1 Bei Gurten, die mit einer Einrichtung zur Höhenverstellung gemäß Anhang I Punkt 1.8.6 dieser Richtlinie ausgestattet sind, ist diese Einrichtung entweder an einem starren Rahmen oder an einem Teil des Fahrzeugs zu befestigen, an dem sie sich normalerweise befindet; dieses Teil wird dann sicher auf dem Prüfschlitten befestigt.
4

BREMSEINRICHTUNG

Außer bei Haltesystemen, bei denen vier Energieaufnehmer für die Nennmasse von 800 kg zu verwenden sind, besteht diese Einrichtung aus zwei gleichen, parallel angeordneten Energieaufnehmern. Erforderlichenfalls ist für jede Erhöhung der Nennmasse um 200 kg ein zusätzlicher Energieaufnehmer zu verwenden.

Jeder Energieaufnehmer besteht aus:

einem Mantel aus Stahlrohr,

einem Energieaufnahmerohr aus Polyurethan,

einem olivenförmigen Formteil aus geschliffenem Stahl, das in den Energieaufnehmer eindringt,

einer Stange und einer Aufprallplatte.

Die Abmessungen der verschiedenen Teile dieses Energieaufnehmers sind in den Abbildungen 2, 3 und 4 angegeben. Die Kennwerte des energieaufnehmenden Werkstoffes sind nachstehend angegeben. Unmittelbar vor jeder Prüfung müssen die Rohre bei einer Temperatur zwischen 15 oC und 25 oC mindestens 12 Stunden lang unbenutzt gelagert werden. Während der dynamischen Prüfung von Sicherheitsgurten oder Haltesystemen muß die Bremseinrichtung dieselbe Temperatur haben wie während der Kalibrierung. Eine Abweichung von ± 2 oC ist zulässig.

Die Vorschriften für die Bremseinrichtung sind in Anhang IX aufgeführt. Jede andere Einrichtung, die zu gleichwertigen Ergebnissen führt, ist zulässig.

KENNWERTE DES ENERGIEAUFNEHMENDEN WERKSTOFFES

(Verfahren nach ASTM D 735, falls nichts anderes angegeben)

Shorehärte A: 95 ± 2 bei 20 oC ± 5 oC
Bruchfestigkeit: Ro ≥ 343 daN/cm2
Mindestdehnung: Ao ≥ 400 %
Modul: bei 100 % Dehnung: ≥ 108 daN/cm2
bei 300 % Dehnung: ≥ 235 daN/cm2
Kaltsprödigkeit (Verfahren nach ASTM D 736): 5 Stunden bei -55 oC
Druckverformung (Verfahren B): 22 Stunden bei 70 oC ≤ 45 %
Dichte bei 25 oC: 1,05 bis 1,10
Alterung in Luft (Verfahren nach ASTM D 573):
70 Stunden bei 100 oC Shorehärte A: Schwankung max. ± 3
Bruchfestigkeit: Verringerung < 10 % von Ro
Dehnung: Verringerung < 10 % von Ao
Masse: Verringerung < 1 %
Eintauchen in Öl (Verfahren nach ASTM Nr. 1 Öl):
70 Stunden bei 100 oC Shorehärte A: Schwankung max. ± 4
Bruchfestigkeit: Verringerung < 15 % von Ro
Dehnung: Verringerung < 10 % von Ao
Volumen: Quellung < 5 %
Eintauchen in Öl (Verfahren nach ASTM Nr. 3 Öl):
70 Stunden bei 100 oC Bruchfestigkeit: Verringerung < 15 % von Ro
Dehnung: Verringerung < 15 % von Ao
Volumen: Quellung < 20 %
Eintauchen in destilliertes Wasser:
1 Woche bei 70 oC Bruchfestigkeit: Verringerung < 35 % von Ro
Dehnung: Zunahme < 20 % von Ao

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.