ANHANG X RL 77/541/EWG

BETRIEBSANLEITUNG

Jedem Sicherheitsgurt müssen Anleitungen folgenden Inhalts in der Sprache bzw. den Sprachen des Mitgliedstaats beigefügt sein, in dem der Gurt zum Verkauf angeboten werden soll:
1 Eine Einbauanleitung (nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Hersteller mit Sicherheitsgurten ausgeliefert wird), in der festgelegt wird, für welchen Fahrzeugtyp die Gurtanordnung geeignet ist und wie die Gurtanordnung ordnungsgemäß in das Fahrzeug einzubauen ist, und die einen Hinweis enthält, daß auf die Abnutzung der Gurtbänder zu achten ist.
2

Eine Gebrauchsanleitung (kann im Betriebshandbuch des Fahrzeugs enthalten sein, wenn das Fahrzeug vom Hersteller mit Sicherheitsgurten ausgeliefert wird), durch die sichergestellt werden soll, daß der Benutzer den größtmöglichen Nutzen aus dem Sicherheitsgurt zieht. In dieser Anleitung soll auf folgendes hingewiesen werden:

a)
die Notwendigkeit, den Sicherheitsgurt auf allen Fahrten anzulegen;
b)
die richtige Art, den Gurt zu tragen, und insbesondere

die für den Verschluß vorgesehene Stelle,

die Notwendigkeit, die Gurte straff anzulegen,

die ordnungsgemäße Anordnung der Gurtbänder und die Notwendigkeit, sie beim Anlegen nicht zu verdrehen,

die Notwendigkeit, daß jeder Gurt nur von einem Fahrzeuginsassen benutzt wird und daß er insbesondere nicht um ein Kind gelegt wird, das auf dem Schoß eines Fahrzeuginsassen sitzt;

c)
die Betätigung des Verschlusses;
d)
die Betätigung der Verstelleinrichtung;
e)
die Betätigung eines etwaigen Retraktors, der zur Gurtanordnung gehört, und die Prüfung seiner Verriegelung;
f)
das für die Reinigung des Gurtes sowie gegebenenfalls für den Wiederzusammenbau nach erfolgter Reinigung empfohlene Verfahren;
g)
die Notwendigkeit, den Sicherheitsgurt auszuwechseln, wenn er bei einem schweren Unfall benutzt wurde oder Zeichen einer starken Abnutzung bzw. Schnittstellen aufweist oder wenn bei einem Gurt mit Gurtstrammer diese Einrichtung betätigt wurde;
h)
die Tatsache, daß der Gurt in keiner Weise verändert werden darf, da solche Änderungen den Gurt unwirksam machen können; insbesondere sind für Gurtanordnungen, bei denen ein Auseinandernehmen der einzelnen Teile möglich ist, Anweisungen für den Wiederzusammenbau zu geben;
i)
die Tatsache, daß der Gurt für die Benutzung durch erwachsene Fahrzeuginsassen bestimmt ist;
j)
das Einrollen des Gurtes bei Nichtgebrauch.

3 Bei Sicherheitsgurten mit Retraktor des Typs 4N muß in der Einbauanleitung und gegebenenfalls auf der Verpackung darauf hingewiesen werden, daß dieser Gurt nicht für Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzen (einschließlich des Fahrersitzes) geeignet ist.
4 Der Fahrzeughersteller muß im Betriebshandbuch für jeden Beifahrersitz angeben, ob dieser für die Beförderung von Kindern bis zu 12 Jahren (bzw. bis zu einer Größe von 1,50 m) oder für den Einbau eines Kinderrückhaltesystems geeignet ist. Die Angaben müssen in der Sprache oder zumindest in einer der Sprachen des Landes erfolgen, in dem das Fahrzeug zum Verkauf angeboten wird.
4.1 Für jeden nach vorn gerichteten Beifahrersitz muß der Hersteller entweder
4.1.1 angeben, ob der Sitz für ein universelles Kinderrückhaltesystem geeignet ist, oder
4.1.2 für diesen Sitz geeignete universelle, halb-universelle, eingeschränkte oder fahrzeugspezifische Rückhaltesysteme auflisten und dabei angeben, für welche Altersgruppe sie bestimmt sind, oder
4.1.3 ein Kinderrückhaltesystem einbauen und dabei angeben, für welche Altersgruppe(n) das Rückhaltesystem in welcher Konfiguration bestimmt ist, oder
4.1.4 eine Kombination von 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 wählen.
4.1.5 Decken die Angaben in 4.1.1 bis 4.1.4 einen bestimmten Altersbereich in bezug auf einen bestimmten Sitz nicht ab, muß der Hersteller darauf hinweisen, daß Kinder dieser Altersgruppe nicht auf diesem Sitz befördert werden sollten.
4.1.6 Die nachstehende Anlage 1 gibt ein Beispiel dafür, wie diese Angaben aussehen könnten.

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