ANHANG IX RL 77/541/EWG
DARSTELLUNG DER VERZÖGERUNGSKURVE DES PRÜFWAGENS IN ABHÄNGIGKEIT VON DER ZEIT (Kurve zur Prüfung der Bremseinrichtungen)
t | g | |
---|---|---|
A | 10 | 15 |
B | 15 | 20 |
C | 25 | 26 |
D | 45 | 26 |
E | 55 | 20 |
F | 60 | 0 |
G | 18 | 32 |
H | 60 | 32 |
I | 80 | 0 |
Die Verzögerungskurve des für eine Gesamtmasse von 455 kg ± 20 kg bei der Prüfung von Sicherheitsgurten und von 910 kg ± 40 kg bei der Prüfung von Rückhaltesystemen mit Ballast beschwerten Prüfwagens (Schlittens) bei einer Nennmasse von Prüfwagen und Fahrzeugstruktur von 800 kg muß innerhalb der schraffierten Fläche liegen. Erforderlichenfalls kann die Nennmasse des Prüfwagens und der darauf angebrachten Fahrzeugstruktur um je 200 kg erhöht werden; in diesem Fall ist eine Zusatzmasse von 28 kg je 200 kg Masseerhöhung hinzuzufügen. Während der Kalibrierung dürfen die Gesamtmasse des Prüfwagens mit Fahrzeugstruktur und die Zusatzmassen auf keinen Fall um mehr als ± 40 kg vom Nennwert abweichen. Der Anhalteweg während der Kalibrierung des Prüfwagens beträgt 400 mm ± 20 mm, und die Geschwindigkeit des Prüfwagens beträgt 50 km/h ± 1 km/h.
In beiden Fällen muß die Meßapparatur einen im wesentlichen linearen Frequenzgang bis zu 60 Hz mit einer nutzbaren Grenzfrequenz von 100 Hz aufweisen. Die mit dem Aufbau des Meßgebers zusammenhängenden mechanischen Eigenschwingungen dürfen bei den Messungen keine Verzerrungen hervorrufen. Der Einfluß der Kabellänge und der Temperatur auf den Frequenzgang ist zu berücksichtigen(1).
Fußnote(n):
- (1)
Diese Vorschriften entsprechen der ISO-Empfehlung R 6478/1980.
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