Artikel 10 RL 77/799/EWG
Erfahrungsaustausch
Die Mitgliedstaaten überprüfen gemeinsam mit der Kommission ständig die Zusammenarbeit nach dieser Richtlinie und tauschen die Erfahrungen, insbesondere auf dem Gebiet der Konzernverrechnungspreise, mit dem Ziel aus, die Zusammenarbeit zu verbessern und gegebenenfalls Regelungen für die genannten Bereiche auszuarbeiten.
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