Artikel 9 RL 77/799/EWG
Konsultationen
(1) Über die Anwendung dieser Richtlinie finden, gegebenenfalls in einem Ausschuß, Konsultationen statt zwischen
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den zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten auf Verlangen einer von ihnen, wenn es sich um bilaterale Fragen handelt;
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den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und der Kommission auf Verlangen einer von ihnen oder der Kommission, wenn es sich nicht ausschließlich um bilaterale Fragen handelt.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unmittelbar miteinander verkehren. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen zulassen, daß von ihnen bezeichnete Behörden in bestimmten Einzelfällen oder in bestimmten Gruppen von Einzelfällen unmittelbar miteinander verkehren.
(3) Haben sich die zuständigen Behörden über bilaterale Fragen auf den unter diese Richtlinie fallenden Gebieten — mit Ausnahme der Regelung von Einzelfällen — verständigt, so benachrichtigen sie hiervon so bald wie möglich die Kommission. Die Kommission unterrichtet ihrerseits die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten.
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