Artikel 8b RL 77/799/EWG

Gleichzeitige Prüfungen

(1) Ist die steuerliche Lage eines oder mehrerer Steuerpflichtiger für zwei oder mehr Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse, so können diese Mitgliedstaaten vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen durchzuführen, um die dabei erlangten Informationen auszutauschen, wann immer solche Prüfungen wirksamer erscheinen als von einem Mitgliedstaat allein durchgeführte Prüfungen.

(2) Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats bestimmt selbst, welche Steuerpflichtigen sie als Gegenstand einer gleichzeitigen Prüfung vorschlägt. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, die nach ihrer Auffassung einer gleichzeitige Prüfung unterzogen werden sollten. Sie begründet ihre Wahl im Rahmen des Möglichen, indem sie die Informationen liefert, die sie zu dieser Entscheidung veranlasst haben. Sie gibt ferner an, in welchem Zeitraum derartige Prüfungen durchgeführt werden sollten.

(3) Die zuständige Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Die zuständige Behörde bestätigt beim Erhalt eines Vorschlags zur gleichzeitigen Prüfung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

(4) Jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten benennt einen für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.