Artikel 10 RL 78/1026/EWG
(1) Das Verfahren für die Zulassung des Begünstigten zur Aufnahme der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 in Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7 und 8 muß innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Betreffenden abgeschlossen werden, unbeschadet der Fristen, die sich aus der etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels im Anschluß an dieses Verfahren ergeben können.
(2) In den in Artikel 6 Absatz 3 und in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fällen wird der Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist durch den Antrag auf Überprüfung ausgesetzt.
Der konsultierte Mitgliedstaat muß seine Antwort binnen drei Monaten erteilen. Erfolgt keine Antwort, so kann der Aufnahmestaat die Konsequenzen aus den schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen ziehen, von denen er Kenntnis erhalten hat.
Der Aufnahmestaat setzt das in Absatz 1 genannte Verfahren fort, sobald diese Antwort vorliegt oder diese Frist abgelaufen ist.
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