Artikel 2 RL 78/1026/EWG

Jeder Mitgliedstaat erkennt die im Anhang aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027/EWG ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Tierartzes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.

Wurde eines der im Anhang aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie ausgestellt oder wurde es nach diesem Zeitpunkt ausgestellt, weist aber eine Ausbildung nach, die vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie aufgenommen wurde, so ist ihm eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Ausstellerlandes darüber beizufügen, daß es Artikel 1 der Richtlinie 78/1027/EWG entspricht.

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