Artikel 4 RL 78/1026/EWG
(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes an, die nicht allen in Artikel 1 der Richtlinie 78/1027/EWG vorgesehenen Mindestanforderungen für die Ausbildung entsprechen und die von diesen Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/1027/EWG ausgestellt wurden oder die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, aber Nachweis einer Ausbildung sind, die vor dieser Anwendung begonnen wurde, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich diese Staatsangehörigen in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig der betreffenden Tätigkeit gewidmet haben.
(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes an, auch wenn sie den für diesen Mitgliedstaatim Anhang aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist. Mit dieser Bescheinigung wird der Nachweis erbracht, daß diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes eine Ausbildung abschließen, die den in Artikel 2 genannten Bestimmungen der Richtlinie 78/1027/EWG entspricht, und daß sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind.
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