Artikel 2 RL 78/1027/EWG

Diese Richtlinie gilt auch für diejenigen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(1) die Tätigkeiten des Tierarztes im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 78/1026/EWG im Angestelltenverhältnis ausüben oder ausüben werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2.

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