Artikel 1 RL 78/1027/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes vom Besitz eines tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen tierärztlichen Befähigungsnachweises im Sinne des Anhangs der Richtlinie 78/1026/EWG abhängig, das bzw. der garantiert, daß der Betreffende im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit folgende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat:
- a)
- angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten des Tierarztes beruhen;
- b)
- angemessene Kenntnisse in bezug auf die Struktur und die Funktionen gesunder Tiere, die Zucht, Fortpflanzung und Hygiene im allgemeinen sowie die Ernährung einschließlich der Technologie für die Herstellung und Konservierung von Futtermitteln, die ihren Bedürfnissen entsprechen;
- c)
- angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet des Verhaltens und des Schutzes der Tiere;
- d)
- angemessene Kenntnisse der Ursachen, der Natur, des Verlaufes, der Auswirkungen, der Diagnose und der Behandlung der Krankheiten der Tiere, und zwar individuell und kollektiv; darunter eine besondere Kenntnis der auf den Menschen übertragbaren Krankheiten;
- e)
- angemessene Kenntnisse der Präventivmedizin;
- f)
- angemessene Kenntnisse in bezug auf die Hygiene und die Technologie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft;
- g)
- angemessene Kenntnisse in bezug auf die Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend die vorstehend aufgeführten Gebiete;
- h)
- angemessene klinische und praktische Erfahrung unter entsprechender Leitung.
(2) Eine solche tierärztliche Ausbildung umfaßt insgesamt ein mindestens fünfjähriges theoretisches und praktisches Studium auf Vollzeitbasis an einer Universität, an einem Hochschulinstitut mit anerkannt gleichem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität, das mindestens die im Anhang aufgeführten Fächer umfaßt.
(3) Der Zugang zu dieser Ausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Zeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder Hochschulinstituten mit anerkannt gleichem Niveau ermöglicht.
(4) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran, den Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurden, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet nach ihren innerstaatlichen Vorschriften zu gestatten.
(5) Als Übergangsmaßnahme und abweichend von Absatz 2 kann Italien, das das in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehene Ausbildungsprogramm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 78/1026/EWG und der vorliegenden Richtlinie nicht vollständig mit dem im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten in Einklang gebracht hatte, diese Vorschriften weiterhin auf die Personen anwenden, die ihre tierärztliche Ausbildung spätestens am 31. Dezember 1984 begonnen haben.
Jeder Aufnahmestaat ist berechtigt, von Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Tierarztes, die von Italien ausgestellt wurden und Nachweis für Ausbildungen sind, die vor dem 1. Januar 1985 begonnen wurden, zu verlangen, daß ihren Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sie sich in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Tätigkeiten des Tierarztes gewidmet haben, sofern diesem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigem Befähigungsnachweis nicht eine von den zuständigen italienischen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sie Nachweis für eine diesem Artikel und dem Anhang vollständig entsprechende Ausbildung sind.
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