Präambel RL 78/1027/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49, 57, 66 und 235,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Koordinierung der Ausbildung in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes im Sinne der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr(4) kann in Anbetracht der Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge in den Mitgliedstaaten auf die Forderung der Erfüllung von Mindestbedingungen beschränkt werden, so daß die Mitgliedstaaten im übrigen bei der Gestaltung der Ausbildung freie Hand behalten.

Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung der Bedingungen für die Berufsausübung schließt eine weitere Koordinierung nicht aus.

Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung bezieht sich auf die Berufsausbildung der Tierärzte. Die meisten Mitgliedstaaten unterscheiden bisher nicht zwischen der Ausbildung von Tierärzten im Angestelltenverhältnis und der Ausbildung von freiberuflich tätigen Tierärzten. Zur Förderung der uneingeschränkten Freizügigkeit der Berufsangehörigen in der Gemeinschaft erscheint es daher notwendig, die Anwendung dieser Richtlinie auf Tierärzte im Angestelltenverhältnis auszudehnen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 92 vom 20. 7. 1970, S. 18.

(2)

ABl. Nr. C 19 vom 28. 2. 1972, S. 10.

(3)

ABl. Nr. C 60 vom 14. 6. 1971, S. 3.

(4)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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