Artikel 4 RL 78/1035/EWG

(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist die „Europäische Rechnungseinheit” (ERE) gemäß der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977(1) definiert.

(2) Der für die Anwendung dieser Richtlinie anzusetzende ERE-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Werktags im Oktober mit Wirkung ab 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden.

(3) Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 1 Absatz 2 genannten ERE-Betrag nach Umrechnung in Landeswährung auf- oder abrunden, sofern hierbei 2 ERE nicht überschritten werden.

(4) Wenn sich der in Landeswährung ausgedrückte Betrag der Steuerfreigrenze durch die Umrechnung des in ERE ausgedrückten Freibetrags vor der in Absatz 3 vorgesehenen Auf- oder Abrundung um weniger als 5 % ändern sollte, können die Mitgliedstaaten den zum Zeitpunkt der in Absatz 2 vorgesehenen jährlichen Anpassung geltenden Betrag der Steuerfreigrenze beibehalten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.

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