Artikel 5 RL 78/1035/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum l. Januar 1979 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von den Vorschriften, die sie zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.