Artikel 11 RL 78/176/EWG

Für die neuen Industrieanlagen sind bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Errichtung dieser Anlagen geplant ist, Anträge auf vorherige Genehmigung zu stellen. Diesen Genehmigungen müssen Untersuchungen über die Auswirkungen auf die Umwelt vorangehen. Sie dürfen nur denjenigen Unternehmen erteilt werden, die sich verpflichten, nur die auf dem Markt verfügbaren Materialien, Verfahren und Technologien zu verwenden, die am wenigsten umweltschädlich sind.

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