Artikel 10 RL 78/176/EWG
(1) Die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Programme müssen alle bestehenden Industrieanlagen erfassen und Aufschluß darüber geben, welche Maßnahmen für jede dieser Anlagen zu treffen sind.
(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß angesichts besonderer Umstände für eine bestimmte Anlage keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind, um den Auflagen dieser Richtlinie nachzukommen, so legt er der Kommission binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie den Nachweis für seine Auffassung vor.
(3) Nach einer unabhängigen Überprüfung dieses Nachweises kann sich die Kommission mit der Auffassung des Mitgliedstaats einverstanden erklären, daß zusätzliche Maßnahmen in bezug auf die betreffende Anlage nicht ergriffen werden müssen. Die Kommission muß ihre mit Gründen versehene Zustimmung innerhalb von sechs Monaten erteilen.
(4) Teilt die Kommission nicht die Auffassung des Mitgliedstaats, so sind zusätzliche Maßnahmen in bezug auf die betreffende Anlage in das Programm dieses Mitgliedstaats aufzunehmen.
(5) Erteilt die Kommission ihre Zustimmung, so ist diese in regelmäßigen Zeitabständen anhand der Ergebnisse der Überwachung, die gemäß der Richtlinie durchgeführt worden ist, sowie unter Berücksichtigung aller erheblichen Veränderungen des Produktionsprozesses oder der Ziele des Umweltschutzes zu überprüfen.
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