Artikel 9 RL 78/176/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Programme, um die durch Abfälle aus bestehenden Industrieanlagen verursachte Verschmutzung mit dem Ziel ihrer Ausschaltung schrittweise zu verringern.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Programme werden allgemeine Ziele für eine Verringerung der Verschmutzung durch flüssige, feste und gasförmige Abfälle aufgestellt, die spätestens am 1. Juli 1987 erreicht sein müssen. Ferner werden in den Programmen Zwischenziele festgelegt. Die Programme enthalten außerdem Angaben über die betreffenden Umweltverhältnisse, über die Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung sowie über die Methoden der Behandlung der bei den Herstellungsverfahren unmittelbar anfallenden Abfälle.

(3) Die in Absatz 1 genannten Programme werden der Kommission spätestens am 1. Juli 1980 zugeleitet; die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 15. März 1983 geeignete Vorschläge für die Harmonisierung dieser Programme bezüglich der Verringerung der Verschmutzung mit dem Ziel ihrer Ausschaltung sowie für die Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Titandioxidproduktion. Der Rat befindet innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften über diese Vorschläge.

(4) Die Mitgliedstaaten beginnen spätestens am 1. Januar 1982 mit der Durchführung eines Programms.

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