Artikel 8 RL 78/176/EWG

(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trifft in den nachstehenden Fällen alle erforderlichen Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen, und verlangt gegebenenfalls, daß die Einleitung, das Versenken, die Lagerung, die Ablagerung oder die Einbringung ausgesetzt werden,

a)
wenn die in Anhang II Abschnitt A Nummer 1 vorgesehene Kontrolle ergibt, daß die Voraussetzungen für die vorherige Genehmigung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 nicht erfüllt sind, oder
b)
wenn die in Anhang II Abschnitt A Nummer 2 genannten Untersuchungen über die akute Giftigkeit ergeben, daß die dort angegebenen Höchstwerte überschritten worden sind, oder
c)
wenn die von den Mitgliedstaaten durchzuführende Kontrolle der betroffenen Umwelt ergibt, daß in der in Frage stehenden Zone eine Schädigung eingetreten ist, oder
d)
wenn sich aus der Einleitung oder dem Versenken nachteilige Auswirkungen für die Schiffahrt, die Fischerei, die Erholung, die Rohstoffgewinnung, die Entsalzung, die Fisch- oder Muschelzucht, die Gebiete von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung und die übrigen rechtmäßigen Arten der Nutzung der betreffenden Gewässer ergeben, oder
e)
wenn sich aus der Lagerung, Ablagerung oder Einbringung nachteilige Auswirkungen für die Erholung, die Rohstoffgewinnung, die Pflanzen, die Tiere, die Gebiete von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung und die übrigen rechtmäßigen Arten der Nutzung der betreffenden Umwelt ergeben.

(2) Sind mehrere Mitgliedstaaten betroffen, so stimmen diese die Maßnahmen untereinander ab.

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