Artikel 7 RL 78/176/EWG

(1) Unabhängig von der Art und dem Grad der Behandlung der betreffenden Abfälle erfolgen deren Einleitung, Versenken, Lagerung, Ablagerung und Einbrigung in Verbindung mit Maßnahmen der Kontrolle der Abfälle sowie der betroffenen Umwelt, und zwar unter den in Anhang II erwähnten physikalischen, chemischen, biologischen und ökologischen Aspekten.

(2) Die Kontrollmaßnahmen sind in regelmäßigen Abständen von einer oder mehreren Stellen vorzunehmen, die von dem Mitgliedstaat bestimmt werden, dessen zuständige Behörde eine Genehmigung nach Artikel 4 erteilt hat. Im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmutzung zwischen Mitgliedstaaten wird die Stelle von den betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam benannt.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Rat innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie einen Vorschlag über die Einzelheiten der Überwachung und der Kontrolle der betroffenen Umwelt. Der Rat befindet innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften über diesen Vorschlag.

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