Artikel 6 RL 78/176/EWG

Im Falle der Lagerung, Ablagerung oder Einbringung kann die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 und auf der Grundlage der nach Anhang I gelieferten Angaben die in Artikel 4 genannte Genehmigung unter der Voraussetzung erteilen,

a)
daß die Abfälle nicht durch geeignetere Mittel beseitigt werden können;
b)
daß eine aufgrund der vorliegenden wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse vorgenommene Beurteilung weder sofort noch später nachteilige Auswirkungen auf die unterirdischen Gewässer, den Boden oder die Atmosphäre erwarten läßt;
c)
daß sich daraus für die Erholung, die Rohstoffgewinnung, die Pflanzen, die Tiere, die Gebiete von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung und die übrigen rechtmäßigen Arten der Nutzung der betreffenden Umwelt keine nachteiligen Auswirkungen ergeben.

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