Artikel 5 RL 78/176/EWG

Im Falle der Einleitung oder des Versenkens kann die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 und auf der Grundlage der nach Anhang I gelieferten Angaben die in Artikel 4 genannte Genehmigung unter der Voraussetzung erteilen,

a)
daß die Abfälle nicht durch geeignetere Mittel beseitigt werden können,
b)
daß eine aufgrund der vorliegenden wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse vorgenommene Beurteilung weder sofort noch später nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer erwarten läßt,
c)
daß sich daraus keine nachteiligen Auswirkungen für die Schiffahrt, die Fischerei, die Erholung, die Rohstoffgewinnung, die Entsalzung, die Fisch- und Muschelzucht, die Gebiete von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung und die übrigen rechtmäßigen Arten der Nutzung der betreffenden Gewässer ergeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.