Artikel 4 RL 78/176/EWG

(1) Die Einleitung, das Versenken, die Lagerung, die Ablagerung und die Einbringung der Abfälle sind ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Abfälle erzeugt werden, untersagt. Eine vorherige Genehmigung ist auch von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu erteilen,

auf dessen Gebiet die Abfälle eingeleitet, gelagert, abgelagert oder eingebracht werden;

von dessen Gebiet aus sie eingeleitet oder versenkt werden.

(2) Die Genehmigung kann nur für eine begrenzte Dauer gewährt werden. Sie kann erneuert werden.

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