Artikel 3 RL 78/176/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Einschränkung der Abfallbildung, die Verwertung und Umwandlung der Abfälle, die Gewinnung von Rohstoffen sowie alle anderen Verfahren zur Wiederverwendung der Abfälle zu fördern.

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