Artikel 2 RL 78/176/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen und insbesondere ohne

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Wasser, Luft, Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden,

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die Umgebung und das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

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