Artikel 2 RL 78/176/EWG
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen und insbesondere ohne
- —
-
Wasser, Luft, Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden,
- —
-
die Umgebung und das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.