Artikel 2 RL 78/176/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen und insbesondere ohne

Wasser, Luft, Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden,

die Umgebung und das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

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