Artikel 1 RL 78/176/EWG

(1) Diese Richtlinie ziehlt darauf ab, die durch Abfälle aus der Titandioxid-Produktion verursachte Verschmutzung zu verhüten und mit dem Ziel ihrer Ausschaltung schrittweise zu verringern.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

a)
Verschmutzung:

die vom Menschen mittelbar oder unmittelbar vorgenommene Einleitung aller Rückstände aus der Titandioxid-Produktion in die Umwelt, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem geschädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder sonstige rechtmäßige Arten der Nutzung der betroffenen Umwelt behindert werden;

b)
Abfall:

alle Rückstände aus der Titandioxid-Produktion, deren sich der Besitzer entledigt oder gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu entledigen hat;

alle Rückstände aus einer Behandlung einer der im ersten Gedankenstrich genannten Rückstände;

c)
Beseitigung:

das Einsammeln, Sortieren, Befördern und Behandeln von Abfällen und deren Lagerung und Ablagerung auf dem Boden oder im Boden sowie deren Einbringung in den Boden;

die Einleitung in Oberflächengewässer, unterirdische Gewässer und das Meer sowie das Versenken im Meer;

die erforderlichen Umwandlungsvorgänge zur Wiederverwendung, Rückgewinnung oder Verwertung;

d)
bestehende Industrieanlagen:

Industrieanlagen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits errichtet sind;

e)
neue Industrieanlagen:

Industrieanlagen, die sich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie in der Aufbauphase befinden oder die nach diesem Zeitpunkt errichtet werden. Neuen Industrieanlagen werden die Erweiterungen bestehender Industrieanlagen gleichgestellt, die an diesem Platz zu einer Steigerung der Kapazität der Titandioxid-Produktion der betreffenden Anlage um mindestens 15000 t/Jahr führen.

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