Präambel RL 78/176/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Abfälle aus der Titandioxid-Produktion sind eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen sowie für die Umwelt. Deshalb muß die durch diese Abfälle verursachte Verschmutzung verhütet und mit dem Ziel ihrer Ausschaltung schrittweise verringer werden.

In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften von 1973(3) und 1977(4) für den Umweltschutz ist festgehalten, daß eine Gemeinschaftsaktion gegen die Abfälle aus der Titandioxid-Produktion eingeleitet werden muß.

Unterschiede in den Bestimmungen über die Abfälle aus der Titandioxid-Produktion, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit umittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Deshalb ist für dieses Gebiet eine Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.

Es erscheint notwendig, daß die Gemeinschaft in Verbindung mit dieser Rechtsangleichung tätig wird, um durch eine umfassendere Regelung eines ihrer Ziele im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität zu verwirklichen. Deshalb sind dafür einige besondere Bestimmungen festzulegen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 des Vertrages zurückzugreifen.

Die Richtlinie 75/442/EWG(5) gilt für die Abfallbeseitigung im allgemeinen. Für Abfälle aus der Titandioxid-Produktion muß eine Sonderregelung getroffen werden, die Gewähr für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Schadwirkungen durch unkontrolliertes Beseitigen und unkontrollierte Ablagerung dieser Abfälle bietet.

Um dies zu erreichen, ist ein Verfahren zur vorherigen Genehmigung der Einleitung, des Versenkens, der Lagerung, der Ablagerung oder der Einbringung von Abfällen notwendig, die nur mit spezifischen Auflagen erteilt werden darf.

Die Einleitung, das Versenken, die Lagerung, die Ablagerung und die Einbringung von Abfällen müssen einerseits mit einer Kontrolle der Abfälle und andererseits mit der Kontrolle und Überwachung der betroffenen Umwelt verbunden werden.

Die Mitgliedstaaten müssen für die bestehenden Industrieanlagen zum 1. Juli 1980 Programme zur schrittweisen Verringerung der durch diese Abfallstoffe verursachten Verschmutzung mit dem Ziel ihrer Ausschaltung aufstellen. In diesen Programmen sind die spätestens bis zum 1. Juli 1987 zu erreichenden allgemeinen Ziele der Verringerung der Verschmutzung festzulegen und die für jede Industrieanlage zu treffenden Maßnahmen anzugeben.

Für neue Industrieanlagen müssen die Mitgliedstaaten eine vorherige Genehmigung erteilen. Dieser Genehmigung muß eine Untersuchung über die Auswirkungen auf die Umwelt vorausgehen, und sie darf nur für Unternehmen erteilt werden, die sich verpflichten, nur die auf dem Markt verfügbaren Materialien, Verfahren und Technologien zu verwenden, die am wenigsten umweltschädlich sind —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 28 vom 9. 2. 1976, S. 16.

(2)

ABl. Nr. C 131 vom 12. 6. 1976, S. 18.

(3)

ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 3.

(4)

ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 3.

(5)

ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39.

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