Artikel 2 RL 78/25/EWG
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die in Anhang I Unterabteilungen I und II der Richtlinie vom 23. Oktober 1962 aufgeführten Stoffe den in Anhang III der genannten Richtlinie festgesetzten allgemeinen und spezifischen Reinheitskriterien entsprechen.
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