Artikel 1 RL 78/25/EWG
Die Mitgliedstaaten lassen für die Färbung der in Artikel 1 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten(1) definierten Arzneimittel der Human- und Veterinärmedizin nur die in Anhang I Unterabteilungen I und II der Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 und ihren späteren Änderungen aufgeführten Stoffe zu. Etwaige Übergangsbestimmungen für bestimmte Stoffe finden ebenfalls Anwendung.
Bei Arzneimitteln wird jedoch nicht zwischen „Färbenden Stoffen für die Färbung in der Masse und an der Oberfläche” und „Färbenden Stoffen, ausschließlich für die Oberflächenfärbung” unterschieden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 369/65.
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