Artikel 2 RL 78/318/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug wegen der Scheibenwischer und Scheibenwascher oder für einen Scheibenwascher nicht versagen,
- —
-
wenn das Fahrzeug hinsichtlich der Scheibenwischer und Scheibenwascher den Vorschriften der einschlägigen Anhänge entspricht;
- —
-
wenn der Scheibenwascher, der als technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG betrachtet wird, den einschlägigen Vorschriften des Anhangs I entspricht;
- —
-
wenn das Fahrzeug mit einem Scheibenwascher ausgerüstet ist, für den als technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG eine Betriebserlaubnis erteilt und dieser entsprechend den Vorschriften nach 6.2.5 des Anhangs I montiert worden ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.