Artikel 2 RL 78/318/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug wegen der Scheibenwischer und Scheibenwascher oder für einen Scheibenwascher nicht versagen,

wenn das Fahrzeug hinsichtlich der Scheibenwischer und Scheibenwascher den Vorschriften der einschlägigen Anhänge entspricht;

wenn der Scheibenwascher, der als technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG betrachtet wird, den einschlägigen Vorschriften des Anhangs I entspricht;

wenn das Fahrzeug mit einem Scheibenwascher ausgerüstet ist, für den als technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG eine Betriebserlaubnis erteilt und dieser entsprechend den Vorschriften nach 6.2.5 des Anhangs I montiert worden ist.

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