Artikel 3 RL 78/318/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht verweigern oder verbieten,

wenn die Scheibenwischer und Scheibenwascher den Vorschriften der einschlägigen Anhänge entsprechen;

wenn für den Scheibenwascher die Betriebserlaubnis als technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt und er entsprechend den Vorschriften nach 6.2.5 des Anhangs I montiert worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr mit einem als technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG angesehenen Scheibenwascher nicht verbieten, wenn dieser im Sinne des Artikels 2 zweiter Gedankenstrich einem Typ entspricht, für den die Betriebserlaubnis erteilt worden ist.

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