Artikel 3 RL 78/318/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht verweigern oder verbieten,
- —
-
wenn die Scheibenwischer und Scheibenwascher den Vorschriften der einschlägigen Anhänge entsprechen;
- —
-
wenn für den Scheibenwascher die Betriebserlaubnis als technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt und er entsprechend den Vorschriften nach 6.2.5 des Anhangs I montiert worden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr mit einem als technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG angesehenen Scheibenwascher nicht verbieten, wenn dieser im Sinne des Artikels 2 zweiter Gedankenstrich einem Typ entspricht, für den die Betriebserlaubnis erteilt worden ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.