ANHANG VIII RL 78/318/EWG

MUSTER

die Typgenehmigung(1)

die Erweiterung der Typgenehmigung(1)

die Verweigerung der Typgenehmigung(1)

den Entzug der Typgenehmigung(1)

des Typs eines Fahrzeugs, Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit(1) in bezug auf die Richtlinie 78/318/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/68/EG

Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

Abschnitt I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden(1)(2):

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse(3):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Im Fall von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Anbringungsstelle und Anbringungsart des EWG-Genehmigungszeichens:

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Abschnitt II

1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Anlage

2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst:

3. Datum des Prüfprotokolls:

4. Nummer des Prüfprotokolls:

5. Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Anlage

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

Fußnote(n):

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (Beispiel: ABC??123??).

(3)

Entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.

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