ANHANG I RL 78/549/EWG
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN, BESONDERE VORSCHRIFTEN, VERWENDUNG VON SCHNEEKETTEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-TYPGENEHMIGUNG, ERTEILUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG, ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN, ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
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1.
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ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.1. Kraftfahrzeuge müssen mit Radabdeckungen (Karosserieteile, Kotflügel usw.) ausgerüstet sein.
1.2. Die Radabdeckungen müssen so konstruiert sein, daß sie andere Verkehrsteilnehmer möglichst vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben.
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2.
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BESONDERE VORSCHRIFTEN
2.1. Die Radabdeckungen müssen bei fahrbereitem Fahrzeug (siehe 2.6 des Anhangs II), mit einem Insassen auf dem Vordersitz und bei Geradeausstellung der Räder die folgenden Anforderungen erfüllen:2.1.1. In dem Teil, der durch die Radialebenen 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muß die Gesamtbreite (q) der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Gesamtbreite des Reifens (b) unter Berücksichtigung der extremen Bedingungen der Kombination Reifen/Rad, wie sie vom Hersteller und in 1.3 der Anlage zu Anhang III angegeben sind, abzudecken. Im Fall von Zwillingsrädern ist die Gesamtbreite der beiden Reifen zu berücksichtigen.2.1.1.1. Zur Bestimmung der Breiten nach 2.1.1 werden die Aufschriften, die Verzierungen, die Scheuerleisten oder -rippen auf den Reifenflanken nicht berücksichtigt.
2.1.2. Die hinteren Kanten der Radabdeckungen dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden, die 150 mm über der Radmitte liegt (gemessen an der durch die Radmitte verlaufenden Achse), und der Schnittpunkt der hinteren Kanten mit dieser Ebene (Punkt A der Abbildung 1) muß außerhalb der Längsmittelebene des Reifens oder im Falle von Zwillingsrädern außerhalb der Längsmittelebene des äußeren Rades liegen.
2.1.3. Umriß und Lage der Radabdeckungen müssen so sein, daß sie möglichst nahe am Reifen liegen. Vor allem innerhalb des Teils, der durch die in 2.1.1 genannten Radialebenen gebildet wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:2.1.3.1. Die Projektion — in der vertikalen Axialebene des Reifens — der Tiefe (p) der Außenkanten der Radabdeckungen, die an der durch die Reifenmitte verlaufenden Längsmittelebene gemessen wird, muß mindestens 30 mm betragen. Diese Tiefe (p) darf bis zu den Radialebenen nach 2.1.1 allmählich auf 0 mm verringert werden;
2.1.3.2. der Abstand (c) zwischen den Unterkanten der Radabdeckungen der durch die Radmitte verlaufenden Achse darf 2 × r nicht übersteigen, wobei „r” der statische Radius des Reifens ist.
2.1.4. Bei Fahrzeugen mit verstellbarer Aufhängung müssen die vorgenannten Bedingungen in der vom Hersteller vorgesehenen normalen Fahrstellung erfüllt werden.
2.1.1.1. Zur Bestimmung der Breiten nach 2.1.1 werden die Aufschriften, die Verzierungen, die Scheuerleisten oder -rippen auf den Reifenflanken nicht berücksichtigt.
2.1.3.1. Die Projektion — in der vertikalen Axialebene des Reifens — der Tiefe (p) der Außenkanten der Radabdeckungen, die an der durch die Reifenmitte verlaufenden Längsmittelebene gemessen wird, muß mindestens 30 mm betragen. Diese Tiefe (p) darf bis zu den Radialebenen nach 2.1.1 allmählich auf 0 mm verringert werden;
2.1.3.2. der Abstand (c) zwischen den Unterkanten der Radabdeckungen der durch die Radmitte verlaufenden Achse darf 2 × r nicht übersteigen, wobei „r” der statische Radius des Reifens ist.
2.2. Die Radabdeckungen dürfen aus mehreren Teilen bestehen, sofern zwischen den fertig montierten Einzelteilen oder innerhalb dieser Teile keine Lücken sind.
2.3. Die Radabdeckungen müssen dauerhaft befestigt sein. Sie dürfen jedoch insgesamt oder in Teilen abnehmbar sein.
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3.
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VERWENDUNG VON SCHNEEKETTEN
3.1. Bei Fahrzeugen mit nur zwei angetriebenen Rädern muß der Hersteller bescheinigen, daß das Fahrzeug derart beschaffen ist, daß zumindest auf einem der für die Antriebsräder dieses Fahrzeugtyps genehmigten Rad- und Reifentypen mindestens ein Schneekettentyp verwendet werden kann. Eine für das Fahrzeug geeignete Kombination von Schneekette/Reifen/Rad ist vom Hersteller anzugeben und unter 1.2 der Anlage zu Anhang III aufzuführen.
3.2. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb, einschließlich Fahrzeugen, bei denen manuell oder automatisch eine Antriebsachse zugeschaltet werden kann, muß der Hersteller bescheinigen, daß das Fahrzeug so ausgelegt ist, daß auf zumindest einem der Rad- und Reifentypen, die für mindestens eine permanent angetriebene Achse dieses Fahrzeugtyps genehmigt wurden, mindestens ein Schneekettentyp verwendet werden kann. Eine Kombination von Schneekette/Reifen/Rad, die für das Fahrzeug und die Antriebsräder, an denen diese Schneeketten angebracht werden können, geeignet ist, muß vom Hersteller angegeben und unter 1.2 der Anlage zu Anhang III aufgeführt werden.
3.3. Allen Fahrzeugen aus den in Übereinstimmung mit dem Fahrzeug, für das die EWG-Typgenehmigung erteilt wurde, hergestellten Serien sind Anweisungen darüber beizufügen, welche Schneekettentypen verwendet werden können.
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ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS
4.1. Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf die Radabdeckungen ist vom Hersteller zu stellen.
4.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anhang II enthalten.4.2.1.- —
- eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Radabdeckungen;
4.2.2.- —
- eine Zusammenstellungszeichnung der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug.
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- eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Radabdeckungen;
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- eine Zusammenstellungszeichnung der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug.
4.3. Dem mit der Durchführung der Prüfungen für die Betriebserlaubnis beauftragten Technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, daß für den zu genehmigenden Typ repräsentativ ist.
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5.
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ERTEILUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG
5.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
5.2. Ein Muster des EWG-Typgenehmigungsbogens ist in Anhang III enthalten.
5.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Genehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
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6.
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VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER GENEHMIGUNGEN
6.1. Bei Änderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.
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ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
7.1. Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.
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