Artikel 10 RL 78/686/EWG

(1) Bestehen in einem Aufnahmestaat bezüglich der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Nachweis der Zuverlässigkeit einschließlich Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder über die Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, so übermittelt der Heimat- oder Herkunftsstaat dem Aufnahmestaat die erforderlichen Auskünfte über die gegen den Betreffenden verhängten beruflichen oder administrativen Maßnahmen oder Sanktionen sowie über die Strafsanktionen, welche die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen.

(2) Hat der Aufnahmestaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat außerhalb seines Gebietes eingetreten sind und die sich im Aufnahmestaat auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimatoder Herkunftsstaat davon unterrichten.

Der Heimat- oder Herkunftsstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände, sofern sie sich in diesem Mitgliedstaat auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken könnten. Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Prüfung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmestaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen gemäß Absatz 1 übermittelten Auskünfte ziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

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