Artikel 19c RL 78/686/EWG
(1) Ab dem Tag des Beitritts der Tschechischen Republik erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in der Tschechischen Republik oder in der früheren Tschechoslowakei Personen ausgestellt wurden, die ihre medizinische Universitätsausbildung vor dem Beitritt begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen tschechischen Behörden darüber beigefügt ist, dass die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich die unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten in der Tschechischen Republik ausgeübt haben und dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der in Anhang A genannten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise.
(2) Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt.
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