Artikel 19e RL 78/686/EWG
(1) Ab dem Tag des Beitritts Rumäniens erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Rumänien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen rumänischen Behörden darüber beigefügt ist, dass die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich die unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten in Rumänien ausgeübt haben und dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der in Anhang A genannten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise.
(2) Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt.
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