Artikel 22 RL 78/686/EWG
Die Mitgliestaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 24 Absatz 1 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Bescheinigungen und Informationen zuständig sind, und unterrichten hierüber unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
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