Präambel RL 78/686/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49, 57, 66 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Vertrages ist seit Ablauf der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr untersagt. Der Grundsatz der auf diese Weise erzielten Inländergleichbehandlung gilt insbesondere für die Erteilung einer für die Aufnahme oder Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeiten gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung sowie für die Eintragung oder Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften.

Es erscheint jedoch angebracht, gewisse Bestimmungen vorzusehen, um den Zahnärzten die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern.

Aufgrund des Vertrages sind die Mitgliedstaaten gehalten, keine Beihilfe zu gewähren, die die Niederlassungsbedingungen verfälschen könnte.

Artikel 57 Absatz 1 des Vertrages sieht vor, daß Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen werden. Ziel dieser Richtlinie ist die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die den Zugang zur zahnärztlichen Tätigkeit eröffnen, sowie der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes.

Bezüglich der fachzahnärztlichen Weiterbildung sollten die Weiterbildungsnachweise gegenseitig anerkannt werden, soweit diese eine Voraussetzung für das Führen des Titels eines Fachzahnarztes sind, ohne jedoch eine Voraussetzung für die Aufnahme der Fachzahnarzttätigkeit darzustellen.

In Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in bezug auf die Zahl der zahnärztlichen Fachrichtungen und die Art oder Dauer der entsprechenden Weiterbildung müssen bestimmte Koordinierungsmaßnahmen vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gegenseitig anerkennen können. Diese Koordinierung erfolgt durch die Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes(3).

Obgleich diese Koordinierung nicht die Harmonisierung aller Vorschriften der Mitgliedstaaten über die fachzahnärztliche Weiterbildung zur Folge hat, muß die gegenseitige Anerkennung der nicht allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes erfolgen, ohne daß dadurch jedoch die Möglichkeit einer späteren Harmonisierung auf diesem Gebiet ausgeschlossen wird. Man war diesbezüglich der Auffassung, daß die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes auf die Mitgliedstaaten beschränkt werden sollte, in denen die betreffenden Fachrichtungen bestehen.

Da eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome nicht unbedingt die sachliche Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge, die zu einem solchen Diplom führen, zur Folge hat, darf die entsprechende Ausbildungsbezeichnung nur in der Sprache des Heimat- oder Herkunftsstaats geführt werden.

Zur Erleichterung der Anwendung dieser Richtlinie durch die nationalen Verwaltungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Begünstigten, die die in der Richtlinie vorgesehenen Ausbildungsbedingungen erfüllen, zusammen mit ihrem Ausbildungsnachweis eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber vorlegen, daß es sich bei diesem Nachweis um den in der Richtlinie genannten handelt.

Im Falle einer Dienstleistung würde das Erfordernis der Eintragung oder Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften, die an sich mit der festen und dauerhaften Tätigkeit im Aufnahmestaat verbunden ist, zweifellos eine Behinderung für den Dienstleistungserbringer darstellen, der seine Tätigkeit nur vorübergehend ausübt. Auf dieses Erfordernis ist daher zu verzichten. Allerdings sollte in diesem Fall die Einhaltung der Berufsordnung, über die diese Berufsverbände oder -körperschaften zu wachen haben, sichergestellt werden. Zu diesem Zweck ist vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 62 des Vertrages vorzusehen, daß von dem Begünstigten eine Anzeige bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats über die Dienstleistung verlangt werden kann.

Es ist zu unterscheiden zwischen den Bedingungen der persönlichen Zuverlässigkeit für eine erste Aufnahme des Berufes und denjenigen für die Ausübung des Berufes.

Was die Tätigkeiten des Zahnarztes als Angestellter betrifft, so enthält die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(4) für die von ihr erfaßten Berufe keine spezifischen Bestimmungen in bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit, die Berufsordnung und das Führen des Titels. Je nach Mitgliedstaat gelten die betreffenden Regelungen für angestellte wie für freiberuflich tätige Berufsangehörige oder können auf sie angewandt werden. Für die Tätigkeiten des Zahnarztes ist in allen Mitgliedstaaten der Besitz eines zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises erforderlich oder wird erforderlich gemacht werden. Diese Tätigkeiten werden sowohl von freiberuflich tätigen Zahnärzten als auch von Zahnärzten im Angestelltenverhältnis oder auch von denselben Personen im Verlauf ihrer beruflichen Laufbahn abwechselnd in der einen oder der anderen dieser beruflichen Stellungen ausgeübt. Um die Freizügigkeit dieser Berufstätigen in der Gemeinschaft zu fördern, erscheint es daher notwendig, die Anwendung dieser Richtlinie auf Zahnärzte im Angestelltenverhältnis auszudehnen.

In Italien gibt es noch nicht den Beruf des Zahnarztes als solchen. Italien ist daher eine zusätzliche Frist für die Anerkennung der von den übrigen Mitgliedstaaten ausgestellten Zahnarztdiplome einzuräumen.

Daraus folgt auch, daß die Inhaber eines in Italien ausgestellten Ärztediploms nicht eine den Erfordernissen des Artikels 19 dieser Richtlinie entsprechende Bescheinigung erhalten können.

Es ist daher notwendig, die Verpflichtung Italiens zur Anerkennung der von den übrigen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome einerseits und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung der in Italien ausgestellten Diplome nach Artikel 19 andererseits zurückzustellen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 101 vom 4. B. 1970, S. 19.

(2)

ABl. Nr. C 36 vom 28. 3. 1970, S. 17.

(3)

Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.

(4)

ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2.

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