Artikel 7 RL 78/687/EWG
Diese Richtlinie gilt auch für diejenigen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(1) eine Tätigkeit des Zahnarztes im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 78/686/EWG im Angestelltenverhältnis ausüben oder ausüben werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.