Artikel 6 RL 78/687/EWG

Bei den von den Artikeln 19, 19a, 19b, 19c, 19d und 19e der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen als erfüllt.

Bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 werden die von den Artikeln 19, 19a, 19b, 19c, 19d und 19e der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten den Inhabern eines der in Artikel 1 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes gleichgestellt.

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