Artikel 5 RL 78/687/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Zahnärzte allgemein zur Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer und des dazugehörigen Gewebes zugelassen werden, wobei die für den Beruf des Zahnarztes im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie maßgeblichen Rechtsvorschriften und Standesregeln einzuhalten sind.
Mitgliedstaaten, in denen keine solchen Vorschriften und Regeln bestehen, können die Ausübung bestimmter in Absatz 1 genannter Tätigkeiten in einem mit den übrigen Mitgliedstaaten vergleichbaren Maße näher regeln oder beschränken.
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