Artikel 4 RL 78/687/EWG

Als Übergangsmaßnahme können die Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie eine fachärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis vorsehen, diese Vorschriften abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 3 weiterhin auf die Personen anwenden, die ihre fachärztliche Weiterbildung spätestens vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie begonnen haben. Diese Frist kann verlängert werden, wenn der Rat keinen Beschluß nach Artikel 3 Absatz 3 gefaßt hat.

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