Artikel 3 RL 78/687/EWG

(1) Unbeschadet des Grundsatzes der Vollzeitausbildung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat die Beschlüsse gemäß Absatz 3 gefaßt hat, können die Mitgliedstaaten eine fachzahnärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis unter besonderen, von den zuständigen innerstaatlichen Behörden genehmigten Bedingungen zulassen, wenn eine Ausbildung auf Vollzeitbasis aus stichhaltigen Gründen nicht möglich wäre.

(2) Die Gesamtdauer der fachzahnärztlichen Weiterbildung darf nicht aufgrund des Absatzes 1 verkürzt werden. Das Niveau der Weiterbildung darf weder dadurch, daß die Weiterbildung auf Teilzeitbasis erfolgt, noch durch die Ausübung einer privaten Erwerbstätigkeit beeinträchtigt werden.

(3) Spätestens vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie beschließt der Rat nach Überprüfung der Lage auf Vorschlag der Kommission, ob die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 beizubehalten oder zu ändern sind, und zwar mit Rücksicht darauf, daß die Möglichkeit der Teilzeitweiterbildung unter bestimmten Umständen, die für jedes Fachgebiet gesondert zu prüfen sind, fortbestehen sollte.

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