Artikel 1 RL 78/687/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes unter den in Artikel 1 der Richtlinie 78/686/EWG genannten Bezeichnungen vom Besitz eines in den Anhängen A und B derselben Richtlinie genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises abhängig, das bzw. der garantiert, daß der Betreffende im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit folgende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat:

a)
angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Zahnheilkunde beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich evidenter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;
b)
angemessene Kenntnis — soweit für die Ausübung der Zahnheilkunde von Belang — des Körperbaus, der Funktionen und des Verhaltens gesunder und kranker Personen sowie des Einflusses der natürlichen und sozialen Umwelt auf den Gesundheitszustand des Menschen;
c)
angemessene Kenntnis der Struktur und der Funktionen der Zähne, des Mundes, der Kiefer und der dazugehörigen Gewebe, jeweils in gesundem und in krankem Zustand, sowie ihr Verhältnis zur allgemeinen Gesundheit und zum allgemeinen physischen und sozialen Wohlbefinden des Patienten;
d)
angemessene Kenntnisse der klinischen Disziplinen und Methoden, die ihm ein zusammenhängendes Bild von den Anomalien, Beschädigungen und Verletzungen sowie Krankheiten der Zähne, des Mundes, der Kiefer und der dazugehörigen Gewebe sowie von der Zahnheilkunde unter dem Gesichtspunkt der Verhütung und Vorbeugung, der Diagnose und der Therapie vermitteln;
e)
angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung.

Diese Ausbildung muß ihm die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten von Zähnen, Mund und Kiefer sowie der dazugehörigen Gewebe vermitteln.

(2) Eine solche zahnärztliche Ausbildung umfaßt mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis, der die im Anhang aufgeführten Fächer umfaßt, an einer Universität, an einem Hochschulinstitut mit anerkannt gleichem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität.

(3) Der Zugang zu dieser Ausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Zeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten- und Hochschulinstituten mit anerkannt gleichem Niveau ermöglicht.

(4) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran, den Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurden, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes in ihrem Gebiet nach ihren innerstaatlichen Vorschriften zu gestatten.

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